Schulförderverein Grundschule Am Brückfeld e. V.

Satzung in der am 29. März 2017 beschlossenen Fassung

 

 

§1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Schulförderverein Grundschule Am Brückfeld e.V.“. Er hat seinen Sitz in der Grundschule „Am Brückfeld”Magdeburg, Fr.-Ebert-Str. 51 und wurde indas Vereinsregister eingetragen.

 ______________________________________________________________________


§2 Zweck des Vereines


(1) Der Schulförderverein Grundschule Am Brückfeld e.V. ist ein gemeinnütziger Verein der Eltern, Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Freunde, Förderer und Absolventen der Grundschule „Am Brückfeld“.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, die Grundschule „Am Brückfeld“ und die Gestaltung des Schulumfeldes ideell und materiell zu fördern und die Entwicklung im Einzugsgebiet der Grundschule „Am Brückfeld“ so zu beeinflussen, dass die Anziehungskraft

der Schule und die Attraktivität der Ortslage gesteigert werden.

 

(4) Die vorhandenen Mittel sollen insbesondere für Ausgaben bereitgestellt werden, die über die gesetzlichen Aufgaben der Schule hinausgehen, z.B. Zuschüsse für Veranstaltungen mit bildendem Charakter, sowie außerunterrichtliche und schulische Vorhaben, die das kulturelle, sportliche und sozialeVerhalten fördernd prägen. Hierzu können auch Beihilfen für bedürftige Schüler oder Zuwendungen bei besonderen Leistungen einzelner Schüler oder Klassen gehören.

 

(5) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

_______________________________________________________________________


§3Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

______________________________________________________________________


§4 Mitgliedschaft

 

(1) Eltern von Schülern der Grundschule am Brückfeld sowie natürliche Personen, welche die Arbeit der Schule fördern oder ihre Verbundenheit mit ihr zum Ausdruck bringen wollen, können gegenüber dem Vorstand schriftlich die Mitgliedschaft beantragen.

 

(2) Juristische Personen, welche die Arbeit der Schule fördern oder ihre Verbundenheit mit ihr zum Ausdruck bringen wollen, können gegenüber dem Vorstand schriftlich eine Fördermitgliedschaft beantragen. Fördermitglieder haben keine Mitgliedsrechte.

 

(3) Personen, die sich um die Schule verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

_____________________________________________________________________


§5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft ist beendet,

 

   1. wenn der Austritt schriftlich mitgeteilt wird oder  

   2. wenn ein Mitglied seit mehr als zwei Jahren keine Beiträge mehr bezahlt hat oder 

   3. wenn der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds wegen vereinsschädigenden  

       Verhaltens beschlossen hat oder 

   4. durch Tod des Mitgliedes.

 

(2) Vor einem Ausschluss wegen der Nr. 2 und 3 ist dem Mitglied rechtzeitig Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

_____________________________________________________________________


§6 Beiträge

 

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung seines Beitrages bis zum 25.02. des jeweiligen Geschäftsjahres auf das vereinseigene Konto.

 

(2) Die Höhe des jährlichen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit der Einladung zu versenden.

 

(3) Auf Antrag kann ein Mitglied für eine begrenzte Zeit durch Beschluss des Vorstands von der Beitragspflicht befreit werden.

 

(4) Beiträge und Spenden werden bei der Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

_____________________________________________________________________


§7 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

________________________________________________________________


§8 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus

 

      1. dem Vorsitzenden 

      2. dem stellv. Vorsitzenden 

      3. dem Schriftführer 

      4. dem Kassenwart und 

      5. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß Nr. 5 wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Übersteigt für keines der Ämter die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Posten, dann kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass alle Positionen in einem einzigen Wahlgang besetzt werden.

 

(4) Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, amtiert der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

(5) Die kommissarische Mitverwaltung eines Vorstandsbereiches durch ein anderes Vorstandsmitglied ist zulässig.

 

(6) Sind die Ämter des Vorsitzenden und des Kassenwartes nicht besetzt, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.

 

(7) Vorstandssitzungen werden bei Bedarf mit angemessener Frist vom Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern müssen sie mit Angabe des Grundes innerhalb von 14 Tagen einberufen werden.

 

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei andere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse, die bei Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren gefasst wurden, sind zu protokollieren.

 

(9) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende sowie der Kassenwart; sie vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

(10) Gibt der Vorsitzende sein Amt auf, so hat der stellvertretende Vorsitzende unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um den Vorstand durch Wahlen zu ergänzen.

 

(11) Zur Verwaltung der Vereinsmittel ist ein Vereinskonto einzurichten.

 

(12) Im Innenverhältnis gilt, dass die Eröffnung und Verwaltung des Vereinskontos der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vornehmen sollen. Zudem sollen Abhebungen oder Überweisungen von mehr als €500,- vom Vereinskonto nur vorgenommen werden, wenn der Vorstand hierüber einen ausdrücklichen Beschluss gefasst und protokolliert hat.

 

(13) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

(14) Der Vorstand kann einen Beirat einberufen. Den Mitgliedern des Beirates können bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Der Beirat kann für eine Zeit berufen werden, die der Vorstand festlegt.

_____________________________________________________________________


§9 Mitgliederversammlung und Satzungsänderung


(1) Alle zwei Jahre findet im 1. Vierteljahr eines Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird.

 

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

 

     1. Genehmigung des Protokolls der vorigen Mitgliederversammlungen, 

     2. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes, 

     3. Entlastung des Vorstandes, 

     4. Wahl der Vorstandsmitglieder, 

     5. Wahl von Rechnungsprüfern, 

     6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, 

     7. Beschluss über die Beitragshöhe.

 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

(4) Zu jeder Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher in Textform oder an die zuletzt vom Mitglied angegebene Emailadresse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Feiertage und Schulferien sind als Einberufungstage ausgeschlossen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass nur solche Mitglieder ihr Stimmrecht ausüben können, die mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

 

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

(9) Ausschließlich zum Zwecke der Erhaltung der Gemeinnützigkeit wird der Vorstand befugt, die Satzung entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörden zu ändern, ohne eine Mitgliederversammlung einberufen zu müssen.

______________________________________________________________________


§10 Auflösung


(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

(2) In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist gesondert darauf hinzuweisen, dass über einen auf Auflösung des Vereins gerichteten Antrag beschlossen werden soll.

 

(3) Das bei der Auflösung etwa vorhandene Vermögen fällt ausschließlich der Grundschule „Am Brückfeld“ oder (im Falle der Auflösung der Grundschule) der Kinder-Krebsstation Magdeburg zu und darf ausschließlich für gemeinnützige und besonders förderungswürdige Zwecke verwendet werden.

_________________________________________________________________________

 

Magdeburg, den 29. März 2017

 

gez. Prof. Dr. Roland Kirstein

Vorsitzender des Fördervereins und

Versammlungsleiter 




Datenschutzerklärung